Statuten des Vereins Auto-Moto-Club Liebistorf (AMCL)

Art. 1

Name und Sitz: Unter dem Namen Auto- Motoclub Liebistorf (AMCL), nachstehend Club genannt, besteht eine Vereinigung von Auto sowie Motorradfreunden mit Sitz in Liebistorf.

 

Art. 2

Zugehörigkeit: Der Club kann sich der Union der Motorfahrerclubs der Schweiz (FMS) oder einem Unterverband derselben anschliessen. In diesem Falle unterstehen die Mitglieder den Statuten der FMS und geniessen deren Vergünstigungen.

 

Art. 3

Zweck: Der Club bezweckt:

a) Die Wahrung der Interessen der Motorfahrer im allgemeinen.

b) Pflege und Förderung des Motorfahrens zu beruflichen und sportlichen Zwecken durch Veranstaltungen von Clubfahrten, Prüfungsfahrten usw.

c) Befolgung der Verkehrsvorschriften und Bekämpfung der Auswüchse im Motorsport.

d) Gegenseitiger Gedankenaustausch über praktische Erfahrungen in der Behandlung der Maschinen, sowie Belehrung der Mitglieder durch Vorträge über alle in Betracht kommenden Fragen.

 

Mitgliedschaft

 

Art. 4 

Der Club besteht aus:

a) Aktivmitgliedern

b) Passivmitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 

Aktivmitglieder: Motorfahrer oder Interessenten, sofern sie das 16. Altersjahr erfüllt haben und über einen guten Leumund verfügen, können Aktivmitglieder des Clubs werden.

Passivmitglieder: Freunde des Motorsports, sofern sie den festgesetzten Passivmitgliedbeitrag entrichtet haben, können als Passivmitglieder aufgenommen werden. Sie besitzen kein Stimmrecht.

 

Ehrenmitglieder: Mitglieder oder andere Personen, die sich um den Club in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können als Ehrenmitglieder ernannt werden.

Vorschlag des Vorstandes an die Generalversammlung.

Ehrenmitglieder sind im Genuss der gleichen Rechte wie Aktivmitglieder, sind aber von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.

 

Austritt und Auschluss

Art. 5

Verlust der Die Mitgliedschaft erlischt:

a) Durch Austritt auf Jahresende, durch schriftliche Kündigung an den Präsidenten.

b) Durch Tod.

c) Durch Ausschluss.

 

Art. 6

Der Ausschluss erfolgt durch die Generalversammlung in folgenden Fällen:

a) Bei Nichtbezahlung der Jahresbeiträge.

b) Bei schweren Schädigungen der Interessen des Clubs.

d) Bei Zuwiderhandlungen gegen die Statuten und unehrenhaften

Handlungen.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied verliert alle Ansprüche an den Club.

 

Pflichten und Mitgliederbeiträge

Art. 7

Jedes Aktivmitglied ist verpflichtet:

 

a) An der Generalversammlung teilzunehmen.

b) Pro Jahr mindestens an 2 Clubanlässen mitzumachen.

c) Die festgesetzten Jahresbeiträge pünktlich zu entrichten.

d) Die Statuten, sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes zu beachten.

e) Das an der Generalversammlung genehmigte Punktesystem zu beachten.

 

Art. 8

Jahresbeitrag: Der Jahresbeitrag wird jedes Jahr durch die Generalversammlung bestimmt.

Der Passivmitgliedbeitrag wird jedes Jahr durch die Generalversammlung festgelegt.

 

 

Clubartikel (Sweat-Shirt, T-Shirt, Hütte usw.)

Art. 9

Clubartikel (T-Shirts, Sweat-Shirts, Mützen etc.) können zum Selbstkostenpreis zuzüglich Spesen bezogen werden.

 

Organisation

Art. 10

Die Organe des Clubs sind:

a) Die Generalversammlung.

b) Der Vorstand

c) Die Rechnungsrevisoren

 

Die Generalversammlung

Art. 11

Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr statt. So oft es der

Vorstand als notwendig erachtet, oder ein fünftel der Mitglieder es verlangt,

findet eine ausserordentliche Generalversammlung statt.

 

Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) Abnahme der Jahresrechnung.

b) Wahl und Abberufung des Vorstandes und der Revisoren.

c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

d) Festsetzung der Jahresbeiträge.

e) Festsetzung und Änderung der Statuten.

f) Beschlussfassung über Auflösung des Clubs, sowie die Erledigung aller Geschäfte die nicht in der Kompetenz des Vorstandes liegen.

 

Die Generalversammlung ist mindestens fünf Tage vor dem Verhandlungstag einzuberufen. Die Verhandlungsgegenstände werden jeweils bei Beginn der Versammlung bekannt gegeben. Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 3 Tage vorher schriftlich einzureichen, ansonsten kein Beschluss gefasst werden kann.

 

Der Vorstand

Art. 12

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und diejenige Person, welche das 2. Jahr die Rallyes organisiert.

Das Amt des Sekretärs und des Kassiers kann durch dieselbe oder zwei verschiedene Personen ausgeübt werden.

Der Vorstand wird von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Der Vorstand leitet den Club, sorgt für die Beachtung der Statuten, führt

Beschlüsse der Generalversammlung aus, bestimmt und organisiert Verhandlungen, sofern diese nicht von der Generalversammlung bestimmt wurden.

Er bestimmt evtl. Delegierte zur Teilnahme an Delegiertenversammlungen.

Für die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen kann der Vorstand ein besonderes Komitee ernennen.

Der Vorstand verfügt pro Jahr im Maximum über Fr. 800.-

 

Art. 13

Über die Verhandlungen der Generalversammlung und denjenigen des

Vorstandes ist durch den Sekretär ein Protokoll zu führen. Der Sekretär besorgt

ebenfalls die Korrespondenz des Clubs und führt ein genaues Mitgliederverzeichnis.

Der Kassier führt die Rechnung und das Inventar des Clubs und ist für eine richtige Buchhaltung verantwortlich.

 

Art. 14

Der Präsident oder der Vizepräsident haben mit dem Sekretär und dem Kassier

die rechtsverbindliche Unterschrift für den Club.

 

Die Rechnungsrevisoren

Art. 15

Die Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf zwei Jahre

Zwei Rechnungsrevisoren prüfen jährlich die Richtigkeit der Rechnung, des Kassabestandes und des Inventars.

Die Richtigkeit der Rechnung und des Kassabestandes werden der Generalversammlung schriftlich bestätigt.

 

Finanzielle Mittel

Art. 16

Der Club beschafft seine finanziellen Mittel:

a) Durch Jahresbeiträge der Mitglieder.

b) Durch Passivmitgliederbeiträge.

c) Durch Entgegennahme von Spenden.

d) Durch Veranstaltungen.

 

Auflösung

Art. 17

Die Auflösung des Clubs kann nur mit Zustimmung von mindestens drei Viertel

der stimmberechtigten und anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

Bleibt bei der Auflösung des Clubs, nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen, ein allfälliger Vermögensüberschuss, so entscheidet die Generalversammlung über dessen Verwendung.

 

Statuten

Art. 18

Die austretenden und ausgeschlossenen Mitglieder sind zur Rückgabe der

Statuten verpflichtet.

 

Vorstehende Statuten wurden an der Generalversammlung vom 8. Mai 1957 beschlossen und treten sofort in Kraft.

- Änderungen auf Grund der Generalversammlung von 1986 darin enthalten.

- Änderungen auf Grund der Generalversammlung von 2004 darin enthalten.

 

Der Präsident: Martin Kaeser   Der Sekretär: Schütze Uwe